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Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) – PreisLS

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(1) Bei Zulieferungen marktgängiger Leistungen aus eigenen Vorbetrieben gelten als Einstandspreise die jeweiligen Marktpreise unter Berücksichtigung der eingesparten Vertriebskosten und der üblichen Nachlässe.

(2) 1Bei Zulieferungen nicht marktgängiger Leistungen aus eigenen Vorbetrieben gelten als Einstandspreise:
2

a)
falls solche Lieferungen in einem Geschäftszweig üblich sind,
die nach diesen Leitsätzen ermittelten Selbstkosten,
b)
falls solche Zulieferungen in einem Geschäftszweig nicht üblich sind,
die nach diesen Leitsätzen ermittelten Selbstkostenpreise.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2021 I 4968
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25